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Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts

Wie bei jeder Leistung ist auch bei der Beauftragung des Rechtsanwalts die hierfür zu zahlende Vergütung für den Auftraggeber von maßgeblichem Interesse. In Kenntnis dieses Umstandes stellen wir nachfolgend die Grundzüge der anwaltlichen Gebührenbemessung, die Bedeutung einer Rechtsschutzversicherung, die Möglichkeiten der staatlichen Kostenbeihilfe sowie außerdem die Kostenverteilung im Gerichtsverfahren dar.

Anwaltsgebühren

Die Gebühren des Rechtsanwaltes bestimmen sich nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind insoweit gesetzlich geregelt. In Zivilsachen berechnen sich die Gebühren maßgeblich nach dem Streitwert und dem Gegenstand der Tätigkeit. Betreffend der Tätigkeit ist dabei in aufsteigender Reihenfolge nach den Gebührenschnitten Beratung, außergerichtliche Tätigkeit/Korrespondenz und gerichtliche Vertretung zu unterscheiden. Der in der jeweiligen Vorstufe angefallene Gebührenanspruch wird dabei bei Erreichen der nächst höheren Gebührentatbestandes ganz oder zumindest teilweise angerechnet.

Betreffend des ersten Beratungsgespräch ist die Gebühr durch das RVG dabei gegenüber Verbrauchern, d.h. privaten Mandanten, auf eine Maximalgebühr von 190,00 € netto begrenzt. Die Begrenzung bedeutet dabei keinesfalls, dass dieser Betrag jeweils erreicht wird. Vielmehr ist entsprechend dem oben Gesagten, der Gegenstandswert entscheidend. Die Kosten für eine Beratung beginnen dabei bei 15,95 € incl. gesetzlicher MwSt.

Spätestens im Rahmen des Beratungsgespräches informieren wir Sie über die in Ihrer Rechtsangelegenheit je nach Umfang unserer Tätigkeit zu erwartenden Gebühren. Selbstverständlich teilen wir Ihnen auch gerne vorab die für eine Beratung anfallenden Kosten individuell mit.

Rechtsschutzversicherung

Durch die Rechtsschutzversicherung werden bei deren Eintreten in einer zivilrechtlichen Angelegenheit regelmäßig sämtliche Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit übernommen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass bestimmte Teilgebiete und Ansprüche vom Versicherungsumfang ausgenommen sind bzw. insoweit Begrenzungen bestehen. Über etwaige offensichtliche Ausschlüsse werden wir Sie zu Beginn unserer Tätigkeit jeweils informieren. Außerdem setzen wir uns bei Bestehen einer entsprechenden Versicherung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung alsbald in Verbindung und bitten dieser gegenüber um entsprechende Deckungszusage. So erfahren Sie bereits von Beginn an, ob etwaige Kosten von Ihnen persönlich zu tragen sind und können den Umfang unserer Beauftragung auch hiernach ausrichten.

Staatliche Kostenübernahme (Prozesskosten- und Beratungshilfe)

Niemand soll aus finanziellen Gründen auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten müssen. Daher bietet im Bedarfsfall auch der Staat in Form von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finanzielle Unterstützung in Rechtsangelegenheiten an. Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen und die Prozesskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich. Sowohl bei der Beratungs- als auch der Prozesskostenhilfe handelt es sich um kein staatliches Almosen, sondern das gute Recht eines jeden Bürgers. Ob Ihnen ein entsprechender Anspruch auf diese staatliche Unterstützung zur Verfügung steht, orientiert sich in der Hauptsache an Ihren wirtschaftlichten Verhältnissen. Um die Anspruchsberechtigung insoweit prüfen zu können, ist die Verwendung entsprechender Formulare vorgeschrieben, welche beim jeweils zuständigen Gericht einzureichen sind. Die Formulare haben wir in unserem Büro vorrätig und können zusammen mit uns ausgefüllt werden.

Selbstverständlich kommt die Inanspruchnahme dieser staatlichen Hilfen nur dann in Betracht, wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen bzw. wenn diese nicht eintritt.

Kostenverteilung

Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich aus den beiderseitigen Anwaltsgebühren sowie den Gerichtskosten, einschließlich etwaiger Kosten für Zeugen und Sachverständige, zusammen. Die Verteilung dieser Gesamtkosten richtet sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Verlierens. Die Partei, welche den Rechtsstreit vollständig verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits und hat damit dem Gegner die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Bei einem Teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen, werden die Kosten anteilig aufgeteilt.

Ausnahmen zu diesem Grundsatz gelten vor allem bei Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht sowie in Ehescheidungsverfahren. In Rechtstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht ist ein Erstattungsanspruch per Gesetz ausgeschlossen, so dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang jeweils selbst tragen. Im Scheidungsverfahren trägt jeder Ehegatte die ihm entstandenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.